Der Beschuldigte weist zwar positive Entwicklungen in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit auf (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4), anerkannte die angeklagten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (act. 176) und gestand zunächst die qualifizierte Täuschung der Behörden. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde die Strafverfolgung jedoch nicht wesentlich erleichtert, da die Beweislage ohnehin erdrückend war. Das Geständnis in Bezug auf die qualifizierte Täuschung der Behörden erleichterte die Strafverfolgung, allerdings widerrief der Beschuldigte sein Geständnis vollumfänglich, weshalb nicht von einer nachhaltigen Einsicht und Reue auszugehen ist.