bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration abgegolten wird. Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden - 14 - und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.