Ausserdem war es im Tatzeitpunkt dunkel und die Fahrbahn war feucht (UA act. 151, 172). Der Beschuldigte sagte aus, er habe die Strasse nur so weit, wie das Licht des Autos reichte, überblicken können (UA act. 172). Diese schlechten Strassen- und Sichtverhältnisse erhöhten die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr in relevantem Ausmass und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er sagte aus, er wisse nicht, weshalb er so schnell gefahren sei. Er habe einfach Gas gegeben. Er glaube nicht, dass der Alkohol mitgespielt habe, es sei ein anderes Problem gewesen, vermutlich Gedanken (act.