Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG mit 11 km/h nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden.