Insgesamt ist in Bezug auf die qualifizierte Täuschung der Behörden von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zuzüglich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. In Bezug auf die Geldstrafe hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen sein Bewenden.