Auch wenn der Beschuldigte damals verschuldet war, wählte er mit seinem Vorgehen schliesslich den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ausländerrechtlichen Normen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1).