Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich zudem das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. B. fragte ihn anlässlich eines Besuchs in Q. im Herbst 2016, ob er sie heiraten wolle, damit sie in die Schweiz kommen könne. Der Beschuldigte selbst forderte daraufhin Fr. 20'000.00 dafür. Er begründete dies mit seiner finanziellen Situation (act. 49). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschuldigte jedoch über eine Anstellung im Abruf bei der L. AG (act. 32 S. 93). Auch wenn der Beschuldigte damals verschuldet war, wählte er mit seinem Vorgehen schliesslich den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um an Geld zu kommen.