Der Beschuldigte hat das MIKA durch die Einreichung des auf einer Scheinehe basierenden Familiennachzugsgesuchs über eine wesentliche Tatsache getäuscht und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B. bewirkt. Als Gegenleistung für die Heirat und die Verschaffung des Aufenthaltstitels forderte der Beschuldigte Fr. 20'000.00 von B.. Die grundsätzliche Bereicherungsabsicht ist dabei bereits mit der Qualifikation nach Abs. 3 lit. a abgegolten. In welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist, darf jedoch berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1).