Der Tatbestand der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor, wobei mit der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen eine Geldstrafe zu verbinden ist. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB).