3. 3.1. Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG), qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG), Fahrens in - 11 - fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG) schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.