Indem der Beschuldigte am 21. März 2017 vorsätzlich ein Familiennachzugsgesuch basierend auf einer Scheinehe gestellt hat, hat er das MIKA über eine wesentliche Tatsache getäuscht und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B. bewirkt, weshalb er sich der Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht hat. Er verlangte als Gegenleistung Fr. 20'000.00, womit er mit der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit erfüllt er den qualifizierten Tatbestand nach Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit im Schuldpunkt als unbegründet.