Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann ohnehin nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten, denn ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b). Auf die Aussagen im Zusammenhang mit der Wohnsituation sowie der Schwangerschaft von B. im September 2019 ist folglich nicht weiter einzugehen.