Ob der Beschuldigte und B. später allenfalls zusammenwohnten bzw. gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Mietvertrag vom 21. März 2022 aktuell zusammen in einem WG-Zimmer in T. wohnen sollen oder sogar eine Beziehung eingingen, ist folglich unerheblich. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann ohnehin nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten, denn ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b).