Insgesamt ist somit auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2019 abzustellen und festzustellen, dass der Beschuldigte und B. ihre Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen sind und B. dem Beschuldigten als Gegenleistung dafür Fr. 20'000.00 bezahlt hat. Ob der Beschuldigte und B. später allenfalls zusammenwohnten bzw. gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Mietvertrag vom 21. März 2022 aktuell zusammen in einem WG-Zimmer in T. wohnen sollen oder sogar eine Beziehung eingingen, ist folglich unerheblich.