ihrem Erwerbseinkommen abzahlen konnte, zumal sie tiefe Lebenskosten hatte, weil sie für die Wohnung in R. nur Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 (act. 119) und in Q. keine Miete bezahlte (act. 83). Für eine Scheinehe spricht zuletzt auch, dass B. in S. (CH) geboren wurde (act. 32 S. 187) und bereits im Jahr 2012 durch ein Familiennachzugsgesuch ihrer Mutter versuchte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (act. 32 S. 175 ff.). Aus den Akten des MIKA ist zudem ersichtlich, dass sich B. im Jahr 2012 mehrere Monate in der Schweiz aufhielt (act. 32 S. 154, S. 129). Es bestand damit bereits vor ihrer Eheschliessung eine Beziehung zur Schweiz und ein Wunsch, sich hier niederzulassen.