Wären seine Aussagen tatsächlich aus Wut und mit der Absicht, dass sie sich trennen, erfolgt, hätte der Beschuldigte die angeblich erfundene Geschichte nicht um dieses Detail des einseitigen Interesses ergänzt. Dasselbe gilt für die Aussage, dass sie sich einmal geküsst hätten (act. 50). Diese Details sprechen vielmehr dafür, dass die Schilderungen des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen. Insgesamt ist seine Schilderung schlüssig. In Bezug auf die Bezahlung von Fr. 20'000.00 machten der Beschuldigte und B. später geltend, sie hätte gar kein Geld gehabt, um ihm Fr. 20'000.00 zu bezahlen, da sie in Bosnien Fr. 300.00 verdient habe (act.