Die Aussagen des Beschuldigten zum Eingehen einer Scheinehe gegen Bezahlung erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass die beschriebene Tat dem zuvor bei der Kantonspolizei Zürich eingegangenen Hinweis entspricht (act. 39), von dem der Beschuldigte keine Kenntnis hatte (act. 279). Zudem sagte er anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2019 aus, dass er sich ein bisschen in B. verliebt hatte und der Kontakt danach immer von ihm ausging (act. 49). Wären seine Aussagen tatsächlich aus Wut und mit der Absicht, dass sie sich trennen, erfolgt, hätte der Beschuldigte die angeblich erfundene Geschichte nicht um dieses Detail des einseitigen Interesses ergänzt.