Nicht glaubhaft erscheint auch die geltend gemachte Alkoholisierung im Zeitpunkt der Aussage. Einerseits widersprechen sich die Aussagen des Beschuldigten dazu, was er vor der Einvernahme vom 8. März 2019 getrunken habe (fünf bis sechs Dosen Bier, act. 84; eine Flasche Weisswein und ein Bier, act. 274; ein wenig Weisswein und einen Schluck Bier, act. 366). Andererseits sagte der Beschuldigte aus, die Polizisten hätten gesehen, dass er etwas getrunken habe, ihn jedoch aufgefordert, selbst mit dem Auto zum Polizeiposten zu fahren (act. 84, 274), was kaum vorstellbar ist.