Dass der Beschuldigte sein Geständnis nach dieser Einvernahme widerrief, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ihm spätestens mit der Aufforderung zur Bestellung einer notwendigen Wahlverteidigung bewusst wurde, dass ihm eine Landesverweisung droht (vgl. act. 202). Die Aussage, es handle sich um eine erfundene Geschichte, die er aus dem Hass heraus erzählt habe, weil B. ihn verletzt habe (act. 84), ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Nicht glaubhaft erscheint auch die geltend gemachte Alkoholisierung im Zeitpunkt der Aussage.