Unverwertbarkeit des ersten Teils der Einvernahme ebenfalls nicht in Betracht fällt. 2.5.4. Auch der zweite Teil der Einvernahme, in dem der Beschuldigte nach seiner Aussage, er habe Fr. 20'000.00 für die Heirat erhalten, als beschuldigte Person einvernommen wurde (act. 50 Frage 18 ff.), ist verwertbar. Es handelt sich dabei um die erste Befragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren vor Eröffnung der Strafuntersuchung, in der eine notwendige Verteidigung nicht vorgesehen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3).