Im Übrigen wären die Aussagen des Beschuldigten selbst dann verwertbar, wenn man von einem polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgehen würde. Es handelt sich bei dem Geständnis des Beschuldigten um eine Spontanäusserung, die den strafprozessualen Tatverdacht gegen ihn erst begründete. In solchen Fällen führt das Fehlen der Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO nicht zur Unverwertbarkeit (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 158 StPO). Vor dem Geständnis des Beschuldigten war weiter auch nicht erkennbar, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO handeln könnte, weshalb diesbezüglich eine