Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt, dass er im Auftrag des MIKA als Auskunftsperson einvernommen werde und er nicht zur Aussage verpflichtet sei (act. 48). Mit dem Hinweis auf das -8- Aussageverweigerungsrecht wurden somit strafprozessuale Standards angewendet und der Beschuldigte hat in Kenntnis dieses Rechts freiwillig Aussagen gemacht. Das Geständnis des Beschuldigten ist damit auch im Strafverfahren verwertbar.