diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass sie die strafprozessualen Standards zur Anwendung bringen, also den Betroffenen auf sein Recht hinweisen, jede Mitwirkung, insbesondere die Aussage zu verweigern. Tun sie das nicht und gewinnen sie durch Ausübung von Druck oder Zwang Erkenntnisse, dürfen diese im Strafverfahren nicht verwertet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3.1).