2.5.3. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens im Strafverfahren verwertbar sind. Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Hingegen besteht im ausländerrechtlichen Verfahren nach Art. 90 AIG eine Pflicht, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren der nemo-tenetur Grundsatz nicht ausgehebelt werden. Die Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden können