Die Einvernahme erfolgte im Auftrag des MIKA, was dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt wurde (act. 48). Es handelte sich damit bis zum Wechsel auf eine Einvernahme als beschuldigte Person nach dem Geständnis nicht um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO, sondern um eine verwaltungsrechtliche Sachverhaltsabklärung gemäss § 4 Abs. 2 EGAR. Die StPO war damit nicht anwendbar und es bestand zu Beginn der Einvernahme kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung.