Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe sowie der Bereicherungsabsicht (Berufungsbegründung S. 11). Er macht zudem geltend, die polizeiliche Einvernahme vom 8. März 2019 sei nicht verwertbar, da er aufgrund der drohenden Landesverweisung hätte notwendig verteidigt werden müssen (Berufungserklärung S. 3).