118 Abs. 2 AIG. Der angeklagte Sachverhalt ist somit unter Art. 118 Abs. 1 AIG zu prüfen. -6- 2.3. Nach Art. 118 Abs. 1 AIG macht sich strafbar, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt.