2020, S. 395 Ziff. 2.3.2). Im Falle von BGE 141 IV 336 muss allerdings in der Tatsache, dass es sich beim gefälschten amtlichen Wertzeichen um eine Schweizer Autobahnvignette handelte, ein zusätzliches, bereits in der Tathandlung selbst liegendes Anknüpfungsmerkmal gesehen werden, wodurch der Erfolg unabhängig von der Absicht des Täters nur in der Schweiz hätte eintreten können. Bei Art. 118 Abs. 2 AIG liegt das Anknüpfungsmerkmal einzig in der Absicht des Täters, was zur Begründung des Erfolgsorts als nicht ausreichend erachtet werden muss. Eine im Ausland eingegangene Scheinehe fällt folglich nicht in den räumlichen Geltungsbereich von Art. 118 Abs. 2 AIG.