2022, N. 6 zu Art. 118 AIG). Der Beschuldigte und B. haben in Banja Luka, Bosnien und Herzegowina, geheiratet (act. 32 S. 76), womit kein Handlungsort in der Schweiz besteht. Art. 118 Abs. 2 AIG könnte auf im Ausland geschlossene Ehen nur angewendet werden, wenn es einen Erfolgsort in der Schweiz gäbe. Das Bundesgericht war lange Zeit der Ansicht, dass ein Erfolgsort nur bei Erfolgsdelikten vorkomme. Später ging es zu einer breiteren Auslegung des Erfolgs über, lehnte einen Erfolgsort in der Schweiz aber nach wie vor ab, wenn die in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen nicht direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens sind (BGE 128 IV 145 E. 2e; MANON, in: