Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht. Den qualifizierten Tatbestand nach Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG erfüllt, wer mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Die Strafbestimmungen des AIG sind anwendbar, wenn das Delikt in der Schweiz begangen wird (Art. 3 i.V.m. Art. 333 StGB). Als Begehungsort gilt der Ort, wo der Täter das Delikt ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung von Art. 118 Abs. 2 AIG besteht im Eingehen einer Scheinehe mit einem Ausländer oder einer Ausländerin (MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N. 6 zu Art.