2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifizierten Täuschung der Behörden im Bereich Scheinehe gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig gesprochen. Entgegen der Vorinstanz ist Art. 118 Abs. 2 AIG vorliegend jedoch nicht einschlägig. Nach Art. 118 Abs. 2 AIG macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von -5-