1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Täuschung der Behörden im Bereich Scheinehe, das Strafmass und die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).