3.2. Am 1. November 2021 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. Er änderte seine Anträge dahingehend ab, dass er für die Anklageziffer 2 [statt 2 und 3] zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 12 Monaten zu verurteilen sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 29. November 2021 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 5. Mai 2022 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B. (SST.2021.227) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: