Er sei für die Anklageziffern 2 [qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration] und 3 [Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit] zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 12 Monaten und für die Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, je mit einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen. Zudem sei von der Landesverweisung abzusehen. -4-