3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. September 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden freizusprechen und dafür der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Er sei für die Anklageziffern 2 [qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;