8. 8.1. Der amtlichen Verteidigerin wird eine Entschädigung von Fr. 12'443.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Es wird festgestellt, dass der amtlichen Verteidigerin bereits eine Akonto-Zahlung von Fr. 1'225.95 ausgerichtet worden ist, so dass ihr noch Fr. 11'217.85 auszubezahlen sind. 8.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.