3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 3'500.00. 3.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 120.00 verurteilt. -3- 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen.