1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der Täuschung der Behörden mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (Anklageziffer 1.) - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG (Anklageziffer 2. Abs. 1) - des Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifizierter Fall) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 2. Abs. 2) - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG (Anklageziffer 3.)