Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.228 (ST.2020.84; StA.2019.1453) Urteil vom 5. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das AIG, Widerhandlungen gegen das SVG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 17. Dezember 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Täuschung der Behörden, qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch beson- ders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchst- geschwindigkeit. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte mit Urteil vom 29. Juni 2021: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der Täuschung der Behörden mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG (Anklageziffer 1.) - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG (Anklageziffer 2. Abs. 1) - des Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifizierter Fall) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 2. Abs. 2) - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG (Anklageziffer 3.) 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, Art. 41, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 StGB für 24 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 2.3. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (06.09.2019 [22:01 Uhr] – 07.09.2019 [ca. 12:00 Uhr]) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 3'500.00. 3.2. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 120.00 verurteilt. -3- 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23.02.2015 für 20 Tagessätze zu einem Tagessatz von je Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug darf nicht mehr angeordnet werden (Art. 46 Abs. 5 StGB). 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.00, davon ½ Fr. 6'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 12'443.80 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 1'090.45 andere Auslagen Fr. 84.00 Total Fr. 20'618.25 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - im Gesamtbetrag von Fr. 8'174.45 auferlegt. 8. 8.1. Der amtlichen Verteidigerin wird eine Entschädigung von Fr. 12'443.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Es wird festgestellt, dass der amtlichen Verteidigerin bereits eine Akonto-Zahlung von Fr. 1'225.95 ausgerichtet worden ist, so dass ihr noch Fr. 11'217.85 auszubezahlen sind. 8.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. September 2021 beantragte der Beschul- digte, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden freizusprechen und dafür der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Er sei für die Anklageziffern 2 [qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizier- ter Blutalkoholkonzentration] und 3 [Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit] zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 12 Monaten und für die Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, je mit einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen. Zudem sei von der Landesverwei- sung abzusehen. -4- 3.2. Am 1. November 2021 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. Er änderte seine Anträge dahingehend ab, dass er für die Anklageziffer 2 [statt 2 und 3] zu einer bedingten Freiheitsstrafe vom 12 Monaten zu verurteilen sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 29. November 2021 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 5. Mai 2022 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B. (SST.2021.227) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Täuschung der Behörden im Bereich Scheinehe, das Strafmass und die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe B. gegen Bezahlung von Fr. 20'000.00 am 3. März 2017 in Bosnien geheiratet, damit diese in der Schweiz arbeiten und leben könne. Er habe in der Folge am 21. März 2017 bei der Gemeinde Q. ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, das gutgeheissen wurde, worauf B. am 1. Dezember 2017 in die Schweiz einreiste. Er habe die Schweizer Behörden in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, getäuscht, indem er vorgab, einen Ehewillen zu haben und eine eheliche Gemeinschaft mit B. führen zu wollen und habe dadurch eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für B. erschlichen (Anklageziffer 1). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifizierten Täuschung der Behörden im Bereich Scheinehe gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig gesprochen. Entgegen der Vorinstanz ist Art. 118 Abs. 2 AIG vorliegend jedoch nicht einschlägig. Nach Art. 118 Abs. 2 AIG macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von -5- Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht. Den qualifizierten Tatbestand nach Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG erfüllt, wer mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern. Die Strafbestimmungen des AIG sind anwendbar, wenn das Delikt in der Schweiz begangen wird (Art. 3 i.V.m. Art. 333 StGB). Als Begehungsort gilt der Ort, wo der Täter das Delikt ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung von Art. 118 Abs. 2 AIG besteht im Eingehen einer Scheinehe mit einem Ausländer oder einer Ausländerin (MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 118 AIG). Der Beschuldigte und B. haben in Banja Luka, Bosnien und Herzegowina, geheiratet (act. 32 S. 76), womit kein Handlungsort in der Schweiz besteht. Art. 118 Abs. 2 AIG könnte auf im Ausland geschlossene Ehen nur angewendet werden, wenn es einen Erfolgsort in der Schweiz gäbe. Das Bundesgericht war lange Zeit der Ansicht, dass ein Erfolgsort nur bei Erfolgsdelikten vorkomme. Später ging es zu einer breiteren Auslegung des Erfolgs über, lehnte einen Erfolgsort in der Schweiz aber nach wie vor ab, wenn die in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen nicht direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens sind (BGE 128 IV 145 E. 2e; MANON, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 7 zu Art. 8 StGB). Im Falle von Art. 118 Abs. 2 AIG wird die Ehe zwar mit der Absicht eingegangen, die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufent- haltsvorschriften zu umgehen, direkte und unmittelbare Auswirkungen in der Schweiz ergeben sich bei der Eheschliessung im Ausland jedoch nicht. In BGE 141 IV 336 hielt das Bundesgericht für den Tatbestand der Fälschung amtlicher Wertzeichen fest, dass die Tat auch dann als in der Schweiz begangen gilt, wenn der Täter eine Autobahnvignette im Ausland fälscht in der Absicht, diese auf einer gebührenpflichtigen Strasse in der Schweiz zu verwenden. In der Literatur wird die Anwendbarkeit von Art. 118 Abs. 2 AIG auf im Ausland geschlossene Scheinehen mit der Absicht der Umgehung der inländischen Bestimmungen über den Aufenthalt begründet (MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 118 AIG; SPESCHA/BOLZLI/DE W ECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 395 Ziff. 2.3.2). Im Falle von BGE 141 IV 336 muss allerdings in der Tatsache, dass es sich beim gefälschten amtlichen Wertzeichen um eine Schweizer Autobahnvignette handelte, ein zusätzliches, bereits in der Tathandlung selbst liegendes Anknüpfungs- merkmal gesehen werden, wodurch der Erfolg unabhängig von der Absicht des Täters nur in der Schweiz hätte eintreten können. Bei Art. 118 Abs. 2 AIG liegt das Anknüpfungsmerkmal einzig in der Absicht des Täters, was zur Begründung des Erfolgsorts als nicht ausreichend erachtet werden muss. Eine im Ausland eingegangene Scheinehe fällt folglich nicht in den räumlichen Geltungsbereich von Art. 118 Abs. 2 AIG. Der angeklagte Sachverhalt ist somit unter Art. 118 Abs. 1 AIG zu prüfen. -6- 2.3. Nach Art. 118 Abs. 1 AIG macht sich strafbar, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Ver- schweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Handelt der Täter zudem mit der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, erfüllt er den qualifizierten Tatbestand nach Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG. Wer basierend auf einer Scheinehe um eine Bewilligung ersucht, spiegelt der zuständigen Behörde den Ehewillen nur vor bzw. verschweigt den fehlenden Ehewillen und handelt damit tatbestandsmässig (MAURER, in: OF-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 118 AIG). Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Eheschliessung nur aus aufenthalts- rechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und B. am 3. März 2017 in Bosnien geheiratet haben (act. 32 S. 76), der Beschuldigte am 21. März 2017 bei der Gemeinde Q. (zuhanden des MIKA) ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau eingereicht hat (act. 32 S. 73 ff.) und dieses in der Folge gutgeheissen wurde (act. 32 S. 41). Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe sowie der Bereicherungsabsicht (Berufungsbegründung S. 11). Er macht zudem gel- tend, die polizeiliche Einvernahme vom 8. März 2019 sei nicht verwertbar, da er aufgrund der drohenden Landesverweisung hätte notwendig vertei- digt werden müssen (Berufungserklärung S. 3). 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2019 aus, er habe für die Heirat mit B. Fr. 20'000.00 erhalten (act. 49). In der Folge wurde ihm mitgeteilt, dass er nun als beschuldigte Person einvernommen werde und er wurde entsprechend belehrt (act. 50 Frage 18 ff.). Der Beschuldigte machte darauf weitere Aussagen ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistandes. -7- 2.5.2. Auslöser für die polizeiliche Befragung vom 8. März 2019 war, dass die Kantonspolizei Zürich das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) darüber informiert hatte, dass B. gemäss einem Hinweis ihre Aufenthaltsbewilligung mit einer Scheinehe erlangt haben soll und dafür eine fünfstellige Geldsumme (Fr. 30'000.00) bezahlt worden sei (act. 39). Das MIKA beauftragte in der Folge die Kantonspolizei Aargau gestützt auf § 4 Abs. 2 EGAR, Abklärungen betreffend die ehelichen Umstände und Wohnverhältnisse des Beschuldigten und B. zu treffen (act. 37). Die Regionalpolizei Lenzburg nahm darauf am 8. März 2019 einen Augenschein in der Wohnung an der X-Strasse in Q. vor. Im Rahmen dieses Augenscheins gab der Beschuldigte an, er sei bereit, die ganze Angelegenheit zu erklären, worauf im Anschluss eine Einvernahme auf dem Posten der Regionalpolizei Lenzburg durchgeführt wurde (act. 34). Die Einvernahme erfolgte im Auftrag des MIKA, was dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt wurde (act. 48). Es handelte sich damit bis zum Wechsel auf eine Einvernahme als beschuldigte Person nach dem Geständnis nicht um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO, sondern um eine verwaltungsrechtliche Sachverhalts- abklärung gemäss § 4 Abs. 2 EGAR. Die StPO war damit nicht anwendbar und es bestand zu Beginn der Einvernahme kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung. 2.5.3. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens im Strafverfahren verwert- bar sind. Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Hingegen besteht im ausländerrechtlichen Verfahren nach Art. 90 AIG eine Pflicht, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren der nemo-tenetur Grundsatz nicht ausgehebelt werden. Die Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden können diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass sie die strafprozessualen Standards zur Anwendung bringen, also den Betroffenen auf sein Recht hinweisen, jede Mitwirkung, insbesondere die Aussage zu verweigern. Tun sie das nicht und gewinnen sie durch Ausübung von Druck oder Zwang Erkenntnisse, dürfen diese im Strafverfahren nicht verwertet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt, dass er im Auftrag des MIKA als Auskunftsperson einvernommen werde und er nicht zur Aussage verpflichtet sei (act. 48). Mit dem Hinweis auf das -8- Aussageverweigerungsrecht wurden somit strafprozessuale Standards angewendet und der Beschuldigte hat in Kenntnis dieses Rechts freiwillig Aussagen gemacht. Das Geständnis des Beschuldigten ist damit auch im Strafverfahren verwertbar. Im Übrigen wären die Aussagen des Beschuldigten selbst dann verwertbar, wenn man von einem polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgehen würde. Es handelt sich bei dem Geständnis des Beschuldigten um eine Spontanäusserung, die den strafprozessualen Tatverdacht gegen ihn erst begründete. In solchen Fällen führt das Fehlen der Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO nicht zur Unverwertbarkeit (GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 158 StPO). Vor dem Geständnis des Beschuldigten war weiter auch nicht erkennbar, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO handeln könnte, weshalb diesbezüglich eine Unverwertbarkeit des ersten Teils der Einvernahme ebenfalls nicht in Betracht fällt. 2.5.4. Auch der zweite Teil der Einvernahme, in dem der Beschuldigte nach seiner Aussage, er habe Fr. 20'000.00 für die Heirat erhalten, als beschuldigte Person einvernommen wurde (act. 50 Frage 18 ff.), ist verwertbar. Es handelt sich dabei um die erste Befragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren vor Eröffnung der Strafuntersuchung, in der eine notwendige Verteidigung nicht vorgesehen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). 2.6. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte und B. eine Scheinehe eingegangen sind und der Beschuldigte als Gegenleistung für die Heirat Fr. 20'000.00 erhalten hat. Es kann dafür auf das Geständnis des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2019 abgestellt werden. Der Beschuldigte sagte aus, er habe B. während seiner Ferien im August 2016 in Bosnien getroffen und sich ein bisschen in sie verliebt. Er habe jedoch nicht das Gefühl gehabt, dass sie sich auch in ihn verliebt hatte. Sie hätten nach den Ferien wöchentlich via Telefon miteinander Kontakt gehabt, wobei der Kontakt immer von ihm ausgegangen sei. Im Herbst 2016 sei B. ihn für zwei bis drei Tage in Q. besuchen gekommen. Sie sei wie eine Kollegin gewesen und es sei nichts zwischen ihnen gelaufen. Im Rahmen dieses Besuchs habe sie ihn gefragt, ob er sie heiraten wolle, damit sie in die Schweiz kommen könne um zu arbeiten. Er habe sie dann gefragt, ob sie bereit sei, ihn für die Hochzeit und den damit verbundenen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu bezahlen und habe Fr. 20'000.00 verlangt, womit sie einverstanden gewesen sei (act. 48 f.). Sie habe das Geld in Raten abbezahlt und ihm manchmal -9- Fr. 100.00, manchmal Fr. 50.00 gezahlt. Die Ehe mit B. bezeichnete der Beschuldigte als Geschäft. Mit Liebe habe sie nichts zu tun (act. 50). Dass der Beschuldigte sein Geständnis nach dieser Einvernahme widerrief, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ihm spätestens mit der Aufforde- rung zur Bestellung einer notwendigen Wahlverteidigung bewusst wurde, dass ihm eine Landesverweisung droht (vgl. act. 202). Die Aussage, es handle sich um eine erfundene Geschichte, die er aus dem Hass heraus erzählt habe, weil B. ihn verletzt habe (act. 84), ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Nicht glaubhaft erscheint auch die geltend gemachte Alkoholisierung im Zeitpunkt der Aussage. Einerseits wider- sprechen sich die Aussagen des Beschuldigten dazu, was er vor der Einvernahme vom 8. März 2019 getrunken habe (fünf bis sechs Dosen Bier, act. 84; eine Flasche Weisswein und ein Bier, act. 274; ein wenig Weisswein und einen Schluck Bier, act. 366). Andererseits sagte der Beschuldigte aus, die Polizisten hätten gesehen, dass er etwas getrunken habe, ihn jedoch aufgefordert, selbst mit dem Auto zum Polizeiposten zu fahren (act. 84, 274), was kaum vorstellbar ist. Die Polizisten hätten eine starke Alkoholisierung des Beschuldigten erkannt und ihn nicht mit dem Auto auf den Polizeiposten fahren lassen. Zudem finden sich weder im Einvernahmeprotokoll noch im Rapport der Polizei Hinweise auf eine starke Alkoholisierung (act. 33 f.; 47 ff.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein allfälliger Alkoholkonsum überhaupt dazu führen würde, der Polizei auf eigene Initiative eine komplett erfundene Geschichte zu erzäh- len. Die Aussagen des Beschuldigten zum Eingehen einer Scheinehe gegen Bezahlung erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft, dass die beschriebene Tat dem zuvor bei der Kantonspolizei Zürich ein- gegangenen Hinweis entspricht (act. 39), von dem der Beschuldigte keine Kenntnis hatte (act. 279). Zudem sagte er anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2019 aus, dass er sich ein bisschen in B. verliebt hatte und der Kontakt danach immer von ihm ausging (act. 49). Wären seine Aussagen tatsächlich aus Wut und mit der Absicht, dass sie sich trennen, erfolgt, hätte der Beschuldigte die angeblich erfundene Geschichte nicht um dieses Detail des einseitigen Interesses ergänzt. Dasselbe gilt für die Aussage, dass sie sich einmal geküsst hätten (act. 50). Diese Details sprechen vielmehr dafür, dass die Schilderungen des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen. Insgesamt ist seine Schilderung schlüssig. In Bezug auf die Bezahlung von Fr. 20'000.00 machten der Beschuldigte und B. später geltend, sie hätte gar kein Geld gehabt, um ihm Fr. 20'000.00 zu bezahlen, da sie in Bosnien Fr. 300.00 verdient habe (act. 84, 86). Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2019 allerdings aus, er habe das Geld nicht auf einmal erhalten, sondern sie habe es in Raten abbezahlt (act. 50). B. war nach ihrer Einreise in der Schweiz arbeitstätig (vgl. act. 32 S. 33), weshalb sie den Betrag ohne Weiteres laufend aus - 10 - ihrem Erwerbseinkommen abzahlen konnte, zumal sie tiefe Lebenskosten hatte, weil sie für die Wohnung in R. nur Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 (act. 119) und in Q. keine Miete bezahlte (act. 83). Für eine Scheinehe spricht zuletzt auch, dass B. in S. (CH) geboren wurde (act. 32 S. 187) und bereits im Jahr 2012 durch ein Familiennachzugsgesuch ihrer Mutter versuchte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (act. 32 S. 175 ff.). Aus den Akten des MIKA ist zudem ersichtlich, dass sich B. im Jahr 2012 mehrere Monate in der Schweiz aufhielt (act. 32 S. 154, S. 129). Es bestand damit bereits vor ihrer Eheschliessung eine Beziehung zur Schweiz und ein Wunsch, sich hier niederzulassen. Die Ehe mit einer in der Schweiz aufenthalts- berechtigten Person war in ihrer Situation die einzige Chance, um doch noch einen Aufenthaltstitel zu erhalten, weshalb einleuchtet, dass sie bereit war, dafür Fr. 20'000.00 zu bezahlen. Insgesamt ist somit auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2019 abzustellen und festzustellen, dass der Beschuldigte und B. ihre Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen sind und B. dem Beschuldigten als Gegenleistung dafür Fr. 20'000.00 bezahlt hat. Ob der Beschuldigte und B. später allenfalls zusammenwohnten bzw. gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Mietvertrag vom 21. März 2022 aktuell zusammen in einem WG-Zimmer in T. wohnen sollen oder sogar eine Beziehung eingingen, ist folglich unerheblich. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann ohnehin nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten, denn ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b). Auf die Aussagen im Zusammenhang mit der Wohnsituation sowie der Schwangerschaft von B. im September 2019 ist folglich nicht weiter einzugehen. Indem der Beschuldigte am 21. März 2017 vorsätzlich ein Familien- nachzugsgesuch basierend auf einer Scheinehe gestellt hat, hat er das MIKA über eine wesentliche Tatsache getäuscht und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B. bewirkt, weshalb er sich der Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht hat. Er verlangte als Gegenleistung Fr. 20'000.00, womit er mit der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit erfüllt er den qualifizierten Tatbestand nach Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit im Schuldpunkt als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG), qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG), Fahrens in - 11 - fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG) schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens um die qualifizierte Täu- schung der Behörden. Der Tatbestand der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor, wobei mit der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen eine Geldstrafe zu verbinden ist. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat das MIKA durch die Einreichung des auf einer Scheinehe basierenden Familiennachzugsgesuchs über eine wesentliche Tatsache getäuscht und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B. bewirkt. Als Gegenleistung für die Heirat und die Verschaffung des Aufenthaltstitels forderte der Beschuldigte Fr. 20'000.00 von B.. Die grundsätzliche Bereicherungsabsicht ist dabei bereits mit der Qualifikation nach Abs. 3 lit. a abgegolten. In welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist, darf jedoch berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die angestrebte und erzielte Bereicherung von Fr. 20'000.00 ist erheblich, entspricht der Betrag doch fast dem dreifachen des im Jahr 2017 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 7'000.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2019). Neben der Trauungsurkunde (act. 32 S. 76) hat der Beschuldigte Fotos der Heirat und gemeinsamer Aktivitäten der Ehegatten eingereicht (act. 32 S. 58 ff.) sowie in einem Fragebogen des MIKA unter anderem angegeben, er habe vor, mit B. eine Familie zu gründen, und er habe kein Geld für die Heirat erhalten (act. 32 S. 61 f. und 70 f., Frage 7, 15, 16). Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ging durch diese zusätzlichen Machenschaften deutlich über die blosse Erfüllung des - 12 - qualifizierten Tatbestands hinaus, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich zudem das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. B. fragte ihn anlässlich eines Besuchs in Q. im Herbst 2016, ob er sie heiraten wolle, damit sie in die Schweiz kommen könne. Der Beschuldigte selbst forderte daraufhin Fr. 20'000.00 dafür. Er begründete dies mit seiner finanziellen Situation (act. 49). Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschuldigte jedoch über eine Anstellung im Abruf bei der L. AG (act. 32 S. 93). Auch wenn der Beschuldigte damals verschuldet war, wählte er mit seinem Vorgehen schliesslich den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ausländerrechtlichen Normen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifizierte Täuschung der Behörden von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zuzüglich einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. In Bezug auf die Geldstrafe hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen sein Bewenden. 3.3.2. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Geschütztes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt nahe- liegen muss. Der Beschuldigte fuhr am 6. September 2019 um 22:01 Uhr in Villmergen auf der Bünztalstrasse in Richtung Dottikon mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 151 km/h und überschritt damit die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 71 km/h. - 13 - Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahr- geschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschrei- tung der Grenzwerte an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG mit 11 km/h nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten. Entspre- chend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden. Ausserdem war es im Tatzeitpunkt dunkel und die Fahrbahn war feucht (UA act. 151, 172). Der Beschuldigte sagte aus, er habe die Strasse nur so weit, wie das Licht des Autos reichte, überblicken können (UA act. 172). Diese schlechten Strassen- und Sichtverhältnisse erhöhten die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr in relevantem Ausmass und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er sagte aus, er wisse nicht, weshalb er so schnell gefahren sei. Er habe einfach Gas gegeben. Er glaube nicht, dass der Alkohol mitgespielt habe, es sei ein anderes Problem gewesen, vermutlich Gedanken (act. 171 f.). Dass er einfach gefahren und es einfach passiert sei, wiederholte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 3). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht zu berücksichtigen ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.09 Gewichtspromille, act. 186), da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration abgegolten wird. Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden - 14 - und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln in keinem Zusammenhang mit der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss AIG gestanden ist. Entsprechend hoch ist ihr Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Somit ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate auf 42 Monate Freiheitsstrafe vorzuneh- men. 3.3.3. Diese Gesamtstrafe wäre nunmehr für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, für welche als Einzel- strafe aufgrund der Schwere des Verschuldens ebenfalls eine Freiheits- strafe auszufällen wäre – in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen. Zudem würde sich die Täterkomponente zusätzlich leicht negativ auswirken: Der Beschuldigte weist zwar positive Entwicklungen in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit auf (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4), anerkannte die angeklagten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (act. 176) und gestand zunächst die qualifizierte Täuschung der Behörden. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde die Strafverfolgung jedoch nicht wesentlich erleichtert, da die Beweislage ohnehin erdrückend war. Das Geständnis in Bezug auf die qualifizierte Täuschung der Behörden erleichterte die Strafverfolgung, allerdings widerrief der Beschuldigte sein Geständnis vollumfänglich, weshalb nicht von einer nachhaltigen Einsicht und Reue auszugehen ist. Diese Tatsachen vermögen die negative Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen im Bereich Strassenverkehr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 26. Juni 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2015 wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. September 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; siehe aktueller Strafregisterauszug) daher nicht vollumfänglich aufzuwiegen. Die Straf- zumessung würde somit vorliegend zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe aus- zusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 15 - 3.4. Der Beschuldigte ist für die qualifizierte Täuschung der Behörden nebst der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zwingend mit einer zusätzlichen Geldstrafe zu bestrafen. Diese ist unter Beachtung des Verschlechterungs- verbots auf 50 Tagessätze festzusetzen (siehe dazu oben). Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist aktuell arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Zuletzt verdiente er Fr. 2'476.25 netto (Lohnabrechnung März 2022). Nach einem Abzug für die Krankenkasse, Steuern und Arbeitssuche von 20 % und von Fr. 700.00 für Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen für die Tochter C. (act. 371) resultiert unter Berücksichtigung der Arbeitslosen- gelder von 80% ein Tagessatz von gerundet Fr. 30.00. 3.5. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 24 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen. Der vollziehbare Anteil wurde damit bereits auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat eine Entzugsbehandlung gegen seine Alkohol- abhängigkeit absolviert (vgl. Eingaben des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) und trinkt nach eigenen Angaben seither keinen Alkohol mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; act. 279), was die Rückfallgefahr in Bezug auf die unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten erheblich vermindert und positive Auswirkungen auf seine gesamten Lebensumstände haben dürfte. Ob der Erfolg der Entzugsbehandlung langfristig anhält, wird sich jedoch erst noch weisen müssen. Die Täuschung der Behörden sowie wohl auch die frühere mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern hat er aufgrund seiner finanziellen Lage begangen, bezüglich derer sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Verbesserung zeigt, zumal der Beschuldigte aktuell arbeitslos ist und sich seine Schulden seit dem vorinstanzlichen Verfahren gemäss seinen Angaben sogar erhöht haben (von ca. - 16 - Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 [act. 280] auf aktuell über Fr. 80'000.00 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7]). Es bestehen deshalb nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Eine eigentliche Schlechtprognose ist dem Beschuldigten jedoch nicht zu stellen, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Den noch bestehenden Zweifeln ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. 3.6. Die ausgestandene Haft ist tageweise anzurechnen, wobei grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt. Ein zweiter Tag gilt erst dann als angebrochen, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschritten hat (TRECHSEL/SEELMANN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Auflage 2021, N. 9 zu Art. 51 StGB). Die vorläufige Festnahme vom 6. September 2019, 22:30 Uhr – 7. September 2019, 12:55 Uhr ist dem Beschuldigten daher im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.7. Die von der Vorinstanz für die Übertretung (Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) ausgesprochene Busse von Fr. 120.00 wurde im Berufungs- verfahren nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Hingegen ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 4 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen. 4.2. Der Beschuldigte hat mit der qualifizierten Täuschung der Behörden eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB begangen, die eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am - 17 - Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen. Zu berücksich- tigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungs- chancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf dabei auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). 4.3. Der 39-jährige Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste im Januar 2006 im Alter von 23 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung (act. 22 S. 30, S. 53). Er hält sich demnach bereits seit 16 Jahren in der Schweiz auf, verbrachte die prägenden Jugendjahre allerdings in Bosnien. Sprachlich ist der Beschuldigte gut integriert, was in Anbetracht der langen Anwesenheits- dauer allerdings auch erwartet werden darf. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Beschuldigte absolvierte in Bosnien die Grundschule und eine Ausbildung als technischer Mechaniker. Nach seiner Einreise war er im Gartenbau und als Chauffeur tätig (act. 277 f.). Aus den Akten des Migrationsamts ist auch eine Anstellung als Montage-Mitarbeiter bei der M. AG in den Jahren 2017 und 2018 ersichtlich (act. 22 S. 32, S. 37). Stellenweise war der Beschuldigte für einige Monate arbeitslos (act. 22 S. 78; act. 32 S. 87 f.) Zuletzt arbeitete er bis am 25. März 2022 in der Giesserei der N. AG. Aktuell ist er wiederum arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Seine berufliche Integration erweist sich im Ganzen als nicht besonders ausgeprägt. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben ausserdem Schulden in Höhe von Fr. 80'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), womit er finanziell schlecht integriert ist. Für eine mangelhafte Integration spricht zudem das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten in der Schweiz. Neben den im - 18 - aktuellen Strafregisterauszug erscheinenden Vorstrafen (siehe dazu oben) dürfen auch die gelöschten Delikte des Beschuldigten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2007 einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und einmal wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie Übertretung der Verkehrs- regelverordnung verurteilt (act. 22 S. 73). Zudem wurde er im Jahr 2016 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und im Jahr 2018 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu Bussen verurteilt (act. 22 S. 33, 38). Aufgrund der Strassenverkehrs- delikte musste dem Beschuldigten bereits dreimal der Führerausweis entzogen werden (Februar bis Mai 2007; Juli 2007 bis September 2008; November 2014; act. 20 f.). Seit Mai 2014 ist der Beschuldigte von seiner ersten Ehefrau geschieden (act. 22 S. 77). Mit ihr hat er eine gemeinsame Tochter, C., geb. tt.mm.2007 (act. 32 S. 96). Ein weiteres Kind ist im Alter von wenigen Monaten gestorben und in der Schweiz begraben (act. 9, 280). Die Tochter C. steht unter der elterlichen Sorge der Mutter. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 24. März 2014 wurde ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende sowie während zweier Schulferienwochen sowie ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.00 festgehalten (act. 32 S. 97). Nach Angaben des Beschuldigten finden die Besuche statt, wenn die Tochter frei habe und wolle. Sie sei jetzt ein Teenager und bereits das hin- und herfahren koste viel. Sie habe mehrmals bei ihm in Q. übernachtet und habe dort ein eigenes Zimmer (act. 280). Er habe fast jeden Abend Kontakt zu ihr (act. 281). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er telefoniere fast jeden Tag mit seiner Tochter und sei vor zwei Wochen bei ihr zu Besuch gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Beschuldigte gab in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, er bezahle die Unterhaltsbeiträge bzw. diese würden direkt durch den Arbeitgeber bezahlt (act. 281). Aus den im Betreibungsregisterauszug vom 11. September 2017 ersichtlichen Verlustscheine der Alimentenfachstelle Emmen im Gesamtbetrag von rund 6'500.00, kann allerdings geschlossen werden, dass der Beschuldigte die festgesetzten Unterhaltsbeiträge in der Vergangenheit nicht zuverlässig bezahlt hat (act. 32 S. 53). Durch eine Landesverweisung würde die Ausübung des Besuchsrechts zwar erschwert. Allerdings erfolgt bereits im heutigen Zeitpunkt die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter hauptsächlich über moderne Kommunikationsmittel und es ist davon auszugehen, dass die persönlichen Besuche eher unregelmässig stattfinden. Der tägliche Kontakt über moderne Kommunikationsmittel könnte in Bosnien unverändert und die persönlichen Besuche im Rahmen von Ferienbesuchen weitergeführt werden. Der 14-jährigen Tochter dürfte - 19 - sogar die Kultur und Sprache bekannt sein, da ihre Mutter ebenfalls bosnische Staatsangehörige ist (act. 32 S. 95), weshalb auch Besuche der Tochter in Bosnien ohne Weiteres möglich sind. Es ist somit auch bei einem Landesverweis möglich, die aktuell gelebte Beziehung in einem vergleichbaren Umfang weiter zu pflegen. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf Familienleben nach Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3). Um seine Alkoholabhängigkeit zu behandeln, begab sich der Beschuldigte von Mai bis Juni 2020 sowie von Ende Juli 2020 bis Ende Januar 2021 in stationäre Entzugsbehandlungen (vgl. Eingaben des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Seit dem letzten Aufenthalt habe er keinen Alkohol mehr getrunken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung gab der Beschuldigte an, es gehe ihm psychisch nicht so gut (act. 279). Er sei wöchentlich in Therapie bei der Psychologin Frau D. in U. und sie würden wegen Corona eine Video-Therapie machen. Es bestehe ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und er wisse nicht, ob er in Bosnien das Ganze nochmals von vorne beginnen könnte. Der Beschuldigte bestätigte, dass es möglich wäre, die Psychologin von Bosnien aus anzurufen, er habe dies jedoch noch nicht mit ihr besprochen (act. 281 f.). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass die Therapie unterdes- sen beendet wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Selbst wenn zum jetzigen Zeitpunkt noch ein Therapiebedürfnis bestehen sollte, wäre es dem Beschuldigten aber zumutbar, sich in Bosnien einen Therapeuten zu suchen, zumal es auch dort – sogar in seinem Geburtsort Banja Luka – spezialisierte Zentren zur Behandlung psychischer Probleme gibt (vgl. Bosnien und Herzegowina - Bericht zur medizinischen Grund- versorgung, 2017, S. 32, www.sem.admin.ch). Die Eltern und der Bruder des Beschuldigten leben in Bosnien. Der Beschuldigte erwähnte zwei Onkel, die in der Schweiz leben. Sein Familiensystem sei überall verteilt (act. 278 f.). Der Beschuldigte sagte aus, es wäre ein grosses Problem, wenn er nach Bosnien zurückmüsste, da er dort ein Ausländer sei. Die Sprache sei kein Problem, aber er müsste einen Freundeskreis, eine Arbeit und eine Wohnung finden (act. 280). Der Beschuldigte ist in Bosnien aufgewachsen und beherrscht die Sprache. Er reist jährlich für die Ferien nach Bosnien (act. 82) und verfügt in Bosnien über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Durch seine in Bosnien absolvierte Ausbildung als technischer Mechaniker dürfte ihm auch die berufliche Wiedereingliederung leichter fallen. Dass er sich unter diesen Voraussetzungen in Bosnien einen neuen Freundeskreis aufbauen und eine neue Arbeit und neue Wohnung suchen muss, ist eine unweigerliche Konsequenz der Landesverweisung und begründet keinen Härtefall. - 20 - Gesamthaft besteht weder eine überdurchschnittliche Integration des Beschuldigten noch ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist. Damit erübrigt sich eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschuldigten und es ist eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat. 4.4. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staats- anwaltschaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils enthält keinen Entscheid über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, weshalb das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3) und vorliegend über die Ausschreibung im SIS zu befinden ist. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landes- verweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B. belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Es - 21 - rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungs- verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 12'443.80 entschädigt wurde, bestens vertraut. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, die zu studierenden Akten waren bekannt und es wurde an der bisherigen Verteidigungs- strategie festgehalten. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidi- gers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er - 22 - zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Dadurch ergibt sich eine Kürzung um 50 Minuten. Der Aufwand von insgesamt 7 Stunden für das Plädoyer ist um 4 Stunden zu kürzen, zumal bereits für die vorgängige Berufungsbegründung 4.5 Stunden geltend gemacht wurden. Weiter erweist sich der Aufwand von 140 Minuten für die freiwillige Stellungnahme als nicht notwendiger Aufwand, da darin grösstenteils Standpunkte der Berufungserklärung und -begründung wiederholt wurden und einzelne Ziffern der Berufungsantwort ohne weitere Bemerkungen bzw. bloss unter Verweis auf die Berufungs- begründung bestritten wurden. Bei den Positionen «Kurzbrief an Klient», «Brief an Klient» und «Schreiben an den Klienten» dürfte es sich – da jeweils im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Der Aufwand ist dementsprechend um 40 Minuten zu kürzen. Der geschätzte Aufwand von 3 Stunden für die Berufungsverhandlung ist aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 2 Stunden 30 Minu- ten um 30 Minuten zu reduzieren. Zuletzt erscheint der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden für «Fallabschluss: Studium begründetes Urteil OG, Besprechung mit Klient etc.» überhöht und ist auf 1 Stunde zu reduzieren. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berücksichti- gung angemessener Honorarnoten in vergleichbaren Fällen – das Obergericht verfügt bei rund 300 Berufungen pro Jahr über einen grossen Erfahrungswert – ergibt dies gesamthaft einen um 9 Stunden 20 Minuten reduzierten Aufwand von 16 Stunden 40 Minuten. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 156.60 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'800.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidi- gung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete - 23 - Mehrwertsteuer) im Betrag von gerundet Fr. 360.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'443.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stunden- ansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von gerundet Fr. 1'190.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 24 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG; - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu voll- ziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (6. September 2019, 22:30 Uhr – 7. September 2019, 12:55 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. - 25 - 4. 4.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfäng- lich auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 360.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'174.45 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'443.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 1'190.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine - 26 - Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli