4.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von 1'205.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'111.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) - 21 -