3. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 16'800.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.