2. Die Beschuldigte ist schuldig - der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG; - der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; - 20 - - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV [in Rechtskraft erwachsen];