Es handelt sich dabei jedoch einerseits um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits ist hinsichtlich dieses Anklagepunkts höchstens ein vernachlässigbarer Verfahrensaufwand verursacht worden. Mithin war es denn auch der Umstand, dass sich hinsichtlich dieses Vorwurfs praktisch keine Angaben in den Untersuchungsakten finden lassen, der zum Freispruch geführt hat. Somit rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). 7.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).