Die Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar wird die Beschuldigte vorliegend vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt freigesprochen. Es handelt sich dabei jedoch einerseits um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits ist hinsichtlich dieses Anklagepunkts höchstens ein vernachlässigbarer Verfahrensaufwand verursacht worden.