Beschuldigten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die auf sie entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten, unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO), für das Berufungsverfahren eine an - 19 - die Dauer der Berufungsverhandlung angepasste Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'205.00 auszurichten.