Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als ein Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung des Vortrittsrechts kein Schuldspruch wegen mehrfacher, sondern einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erfolgt. Sodann wird anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen eine bedingte Geldstrafe von 280 Tagessätzen ausgesprochen. Im Übrigen ist die Berufung der