6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten E. belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO).