Die Busse ist damit im Umfang von Fr. 400.00 auf Fr. 2'400.00 zu erhöhen. Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 1'500.00 sein Bewenden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 25 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.