Insgesamt ist damit im Rahmen der von Art. 90 Abs. 1 SVG erfassten Verkehrsregelverletzungen von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse erscheint dafür eine Busse von Fr. 500.00 als Einzelstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass sich die Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung vom 1. September und 10. September 2019 zwar innert kürzester Frist zugetragen haben, im Übrigen aber kein enger Zusammenhang besteht. Entsprechend gross ist der jeweilige Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Busse ist damit im Umfang von Fr. 400.00 auf Fr. 2'400.00 zu erhöhen.