Die Beschuldigte hat leichtfertig gehandelt. Insbesondere verfügte sie über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihr aber gefallen wäre, sich an die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten beim Führen eines Motorfahrzeugs und die für sie geltende Höchstgeschwindigkeit zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte anerkannt hatte, die Lenkerin des Fahrzeugs gewesen zu sein (act. 148), was die Strafverfolgung erleichtert hat. - 18 -